Da es sich bei der Grundsteuererklärung formal um eine sogenannte Feststellung von Grundsteuerwerten zum 1.1.2022 und damit um Bewertungen nach dem Bewertungsgesetz handelt (§§ 239 ff. BewG) handelt, ist eine „Erklärung zur Feststellung nach dem Bewertungsgesetz…“ vorzunehmen.
Bei der erforderlichen Grundsteuererklärung nach der Grundsteuerreform 2022 ist folglich eine Feststellungserklärung abzugeben, anhand derer das Finanzamt dann die Grundbesitzwerte, den Grundsteuermessbetrag, festlegt.
Anhand der derzeit bekannten Formularentwürfe müssen ein Hauptvordruck und die dazugehörigen notwendigen Anlagen abgegeben werden. Der Hauptvordruck ist die Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts. Die Anlagen sind zur Erklärung der Einzelwerte der verschiedenen Bewertungsobjekte abzugeben.
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