Zu den Geschäftsgrundstücken gehört ein Grundstück, wenn es überwiegend zu betrieblichen oder öffentlichen
Zwecken genutzt wird. Maßgebend ist das Verhältnis der Nutzfläche zur Wohnfläche.
Ein Geschäftsgrundstück liegt vor bei
Teileigentum
Hierbei handelt es sich um das Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen eines Gebäudes
in Verbindung mit dem Miteigentum an dem gemeinschaftlichen Eigentum, zu dem es gehört.
Geschäftsgrundstücken
Das sind Grundstücke, die zu mehr als 80 % der Wohn- und Nutzfläche eigenen oder fremden betrieblichen
oder öffentlichen Zwecken dienen und nicht Teileigentum sind.
gemischt genutzten Grundstücken
Das sind Grundstücke, die teils Wohnzwecken, teils eigenen oder fremden betrieblichen oder öffentlichen
Zwecken dienen und nicht Ein- und Zweifamilienhäuser, Mietwohngrundstücke, Wohnungseigentum, Teileigentum
oder Geschäftsgrundstücke sind.
sonstigen bebauten Grundstücken
Hierunter fallen alle Grundstücke, die zu keiner anderen Grundstücksart gehören.