Grundsteuer A
Im Rahmen der Erhebung der Grundsteuer verwenden die Gemeinden unterschiedliche Hebesätze.
Für Grundstücke der Land- und Fortwirtschaft gilt ein eigener Hebesatz, die Grundsteuer A. Das „A“ steht für
„agrarisch“.
Der Hebesatz für land- und forstwirtschaftliche Grundstücke ist meist deutlich geringer als der Hebesatz für
andere Grundstücke (Wohngrundstücke, Geschäftsgrundstücke, unbebaute Grundstücke).
Grundsteuer B
Für bauliche Grundstücke verwenden die Gemeinden den Hebesatz der Grundsteuer B. Dieser gilt sowohl für
unbebaute Grundstücke als auch für bebaute Grundstücke. Ob es sich um eine Wohnbebauung handelt oder auf
dem Grundstück ein betrieblich genutztes Gebäude steht, spielt keine Rolle.
Grundsteuer C
Ab 1.1.2025 dürfen Gemeinden für unbebaute Grundstücke einen eigenen Hebesatz verwenden, die Grundsteuer
C. Die Eigentümer sollen damit dazu gebracht werden, ihre unbebauten Grundstücke zu bebauen, idealerweise
mit Wohnungen.
Die Voraussetzungen für die Grundsteuer C:
- Es liegen städtebauliche Gründe vor.
- Die betroffenen Grundstücke sind baureif.
Als städtebauliche Gründe kommen insbesondere in Betracht:
- die Deckung eines erhöhten Bedarfs an Wohn- und Arbeitsstätten sowie Gemeinbedarfs- und Folgeeinrichtungen,
- die Nachverdichtung bestehender Siedlungsstrukturen oder
- die Stärkung der Innenentwicklung.
Liegen nur für einen bestimmten Gemeindeteil städtebauliche Gründe vor, muss die Gemeinde den gesonderten
Hebesatz auf diesen Gemeindeteil beschränken.
Baureife Grundstücke sind unbebaute Grundstücke, die nach Lage, Form und Größe und ihrem sonstigen tatsächlichen
Zustand sowie nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften sofort bebaut werden könnten. Ob eine
Baugenehmigung vorliegt oder zivilrechtliche Gründe einer Bebauung entgegenstehen, spielt keine Rolle.